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 1. Geltung
 Mit Abschluss des Kaufvertrages hat der Käufer (Auftraggeber) diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Kern Kunststofftechnik und Industriebedarf als für ihn rechtsverbindlich anerkannt.
 2. Angebote und Kaufabschluß-Bestätigungschreiben
 Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Vereinbarungen mit
 Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende
 Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden
 nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Kollidieren diese ALZ mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das
 Bürgerliche und das Handelsrecht, sondern diese ALZ, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
 3. Datenspeicherung
 Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.
 4. Lieferung und Gefahrenübergang
 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Die
 Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm
 zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei
 Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht
 verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe,
 hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der
 Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über den Eintritt unterrichten.
 5. Zahlungsbedingungen
 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Lieferdatum netto ohne Abzug
 zahlbar. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber,
 nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter
 Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind
 der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt 4 % über dem Bundesbankdiskont, mindestens jedoch 8 %.
 § 353 HGB bleibt unberührt.
 Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der
 Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall ein von einer Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen
 Käufer und Verkäufer gemeinsam.
 6. Eigentumsvorbehalt
 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt
 das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder
 verbunden, und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
 Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer
 Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder
 durch die Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftraggeber darf die
 Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist,
 veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf
 uns übergeht. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung als Vorbehaltsware
 zur Erfüllung sonstiger Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
 7. Beanstandungen und Mängelrügen:
 Offensichtliche Mängel sind unter Ausschluss einer späteren Geltendmachung innerhalb von 3 Tagen ab Eingang der Waren beim
 Käufer schriftlich zu rügen, zweckmäßigerweise durch eingeschriebenen Brief.
 Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende Regelung auch für nicht offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst
 wenn sie sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
 8. Warenrückgaben
 Der Käufer ist ohne unsere Zustimmung nicht zur Rückgabe gelieferter Ware berechtigt. Bei Rücknahme von der von uns gelieferten
 Ware behalten wir uns einen Abzug in Höhe von 15 % des Warenwertes für Bearbeitung und Wiedereinlagerung vor.
 Sonderbestellungen und Kommissionswaren sind vom Umtausch ausgeschlossen. Ferner werden evtl. entstandene Frachtkosten für
 den Hin- und Rücktransport in Abzug gebracht.
 9. Gewährleistung, Haftung (auch bei zugesicherten Eigenschaften), Verjährung
 Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, wird lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt.
 Schlägt das eine oder andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach ausdrücklichem Wunsch
 des Käufers auf Wandlung ( Rückgängigmachung des Kaufes) wieder auf. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen
 Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, unerlaubter Handlung oder
 zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen; ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhen (z.B. gesetzlicher
 Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe).
 Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert. Gewährleistung oder Garantiezusagen beziehen sich immer auf
 Aussagen des Herstellers. Sie müssen durch den Hersteller zugesagt worden sein und abgegolten werden; eine Haftung seitens Kern Kunststofftechnik und Industriebedarf  ist ausgeschlossen.
 Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen kürzere
 Verjährungsfristen vereinbart sind.
 10. Eigenschaften von Kunststoff
 Die verschiedenen physikalischen und chemischen Eigenschaften sind vom Käufer bei Kauf und Verwendung zu beachten.
 Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.
 11. Gerichtsstand
 Erfüllungsort ist D-78253 Eigeltingen . Soweit gesetzlich zulässig, ist zwischen den Parteien die Zuständigkeit des Amtsgerichts D-78224 Singen
 ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts vereinbart.
 12. Gültigkeit der Bedingungen
 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit
 der übrigen Bestimmungen nicht.
 
 Vielen Dank für Ihr Interesse!
  
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